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Landtag (historisch)

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Landtag (historisch) Artikel

Landtag (lat. dietas) wurden die ZusammenkĂŒnfte der politisch berechtigten StĂ€nde eines Landes in dem SpĂ€tmittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit genannt.

Da man ursprĂŒnglich ca. einen Tag lang beisammen war und binnen dieses einen Tages alle gemeinsamen Angelegenheiten der Landleute zu verhandeln hatte, hießen die Versammlungen eben Land-Tag. Die lateinische Nennung ist in gleicher Weise von dies - der Tag - abgeleitet.

Die Landtage haben sich hĂ€ufig aus den Gerichtsversammlungen der Landesgemeinde entwickelt. Ihre wichtigste Funktion war, die Bewilligung von Steuern, die der LandesfĂŒrst nicht ohne Zustimmung der StĂ€nde anordnen durfte.

In den stĂ€ndischen Landtagen waren je nach Zeit und Region unterschiedliche StĂ€nde vertreten. Dies konnten sein: die PrĂ€laten (Bischöfe, Kapitel, Klöster), der Adel (oft unterteilt in Herren und Ritter), die landesherrlichen StĂ€dte. In dem Erzherzogtum Österreich waren auch die landesfĂŒrstlichen MĂ€rkte, in Tirol die bĂ€uerlichen Gemeinden vertreten. Den ersten Stand bildeten entweder die PrĂ€laten oder die Herren.

Die Angehörigen der Landtage wurde in der Regel nicht durch Wahlen bestimmt, vielmehr war die Teilnahme ein persönliches Vorrecht der persönlich freien Inhaber eines Landguts (oft von einer bestimmten MindesgrĂ¶ĂŸe) oder war an ein Amt gebunden (z.B. bei den Äbten der landtagsfĂ€higen Stifter). Die Abgesandten der StĂ€dte wurden meist vom Rat bestimmt, also auch nicht gewĂ€hlt. In dem Landtag selbst waren die Angehörigen desselben Standes zumeist in Kurien zusammengefasst.

Die Abstimmungen in den verschiedenen Landtagen erfolgten nicht nachdem heute ĂŒblichen Mehrheitsprinzip. In der Regel wurde nach Kurien abgestimmt. Das heißt, man einigte sich zunĂ€chst innerhalb der einzelnen Kurien (Dabei konnte durchaus das Mehrheitsprinzip angewendet werden.), und dann verglich man die BeschlĂŒsse der Kurien untereinander. In manchen LĂ€ndern musste dann ein Konsens hergestellt werden, damit es zu einem Landtagsbeschluss kam, in anderen Territorien reichte es, wenn die Mehrheit der Kurien zustimmte, wobei aber die Zustimmung des jeweils fĂŒhrenden Stands (zumeist der hohe Adel) unbedingt notwendig war. In manchen LĂ€ndern fĂŒhrten besondes mĂ€chtige Mitglieder der StĂ€nde auch eine eigene Personalstimme und waren an keine Kurie gebunden.

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Literatur

  • Buchda, Gerhard: ReichsstĂ€nde und LandstĂ€nde in Deutschland in dem 16. und 17. Jahrhundert. In: Rausch, Heinz: Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung. Die Entwicklung von den mittelalterlichen Korporationen zu den modernen Parlamenten. Bd. 2: ReichsstĂ€nde und LandstĂ€nde. Darmstadt 1974 S. 211-241.
  • Gehard, Dietrich (Hrsg.): 'StĂ€ndische Vertretungen in Europa in dem 17. und 18. Jahrhundert. (2. Aufl.) Göttingen 1974.
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Weblink

Der bayerische Landtag vom SpÀtmittelalter bis zur Gegenwart - wissenschaftliche Aufsatzsammlung (http://mdz.bib-bvb.de/digbib/bayern/byl/koll1995)

siehe auch: Reichstag und StÀnde

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